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Seniorenrecht
Kündigungsrecht bei Umzug in ein Heim
Der Umzug in eine altengerechte Wohnung ist oftmals kompliziert, weil der Heimplatz nicht immer zur Verfügung steht, wenn Kündigungsfristen auslaufen. Viele Ältere haben dann die Belastung, dass sie für ihre alte Wohnung noch eine Weile die Miete zahlen müssen, was nicht allen leicht fällt.
Nun ist in der Rechtssprechung festgestellt worden, dass es einfach sinnvoll ist, einen älteren Menschen deshalb auch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
Voraussetzung ist allerdings, dass ein Nachmieter benannt werden kann und/oder die Neuvermietung für den Vermieter keine größeren Probleme aufwirft.
Zu Zeiten allgemeiner Wohnungsknappheit darf sicher damit gerechnet werden, dass dieses Urteil für die Seniorinnen und Senioren eine echte Erleichterung bringt.
Seniorenrecht
Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter oder ein naher Angehöriger auf eine Pflegeperson angewiesen ist
Wie immer, sind Rechte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Bei der Pflegeperson kann es sich um Angehörige handeln oder auch um fremde Pflegepersonen, wie es wohl meistens sein wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sie dem Haushalt des Vermieters angehört und nicht etwa eine eigene Wohnung hat und einen eigenen Haushalt führt.
Die Pflege muss auch nur so erbracht werden können, dass die Pflegeperson zuzieht. Sofern eine Pflege auch durch Dienstleistungsanbieter im Bereich z.B. der ambulanten Pflege hinreichend erbracht werden kann, ist eine Eigenbedarfskündigung nicht gerechtfertigt.
Allerdings ist klar, dass ein Eigenbedarf angenommen werden darf, wenn eine Person ganztägig und kontinuierlich Hilfe benötigt.
Während einige Gericchte es genügen lassen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine Pflegebedürftigkeit prognostiziert werden kann, sind andere der Auffassung, dass Pflegebedürftigkeit bereits eingetreten sein muss. Hier ist also je nach Gericht ein Unsicherheitsfaktor einzuplanen.
Empfehlenswert ist eine besonders sorgfältige Begründung des Eigenbedarfes.
Vorsorglich sollte man sich deshalb bei einer solchen Kündigung von einem Fachanwalt, bevorzugt für Mietrecht, beraten lassen.
Seniorenrecht
Auskunftsansprüche der Erben gegen den Vorsorgebevollmächtigten
Das OLG München hat kurz vor Toresschluss 2017 noch ein interessantes Urteil zu der Frage gefällt, ob die Erben gegen einen Bevollmächtigten einen Anspruch auf Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte haben, die er in Ausübung seiner Vollmacht getätigt hat.
Hier ist jetzt die juristische Welt ein wenig klarer: ein solcher Auskunftsanspruch besteht.
Auch ein Anspruch auf ein Bestandsverzeichnis zum Todestag wurde anerkannt.
Es handelt sich nämlich nach dem Urteil bei einer Vollmachtsausübung nicht um eine Gefälligkeit, sondern es liegt ein Auftragsverhältnis zugrunde, welches entsprechende Verpflichtungen mit sich bringt.
So positiv das Urteil für die Erben ist, muss hier der Vollmachtgeber bei Bevollmächtigung genau hinschauen, ob er den Bevollmächtigten eventuell gerade von einer Rechnungslegungspflicht befreien möchte. Dies muss er jetzt ausdrücklich tun, wenn er vermeiden möchte, dass sein Bevollmächtigter nach dem Ableben des Vollmachtgebers unter Umständen in eine schwierige Position gerät.
Eine Entpflichtung wäre eventuell empfehlenswert, wenn eines der Kinder sich als Bevollmächtigter um alle Belange kümmert. Nach dem Tode des Vollmachtgebers sieht es sich dann noch den Auskunftsansprüchen der Geschwister ausgesetzt, die nicht selten der Meinung sind, dass sie betrogen wurden.
Bei der Bevollmächtigung muss über die Frage späterer Pflichten Klarheit hergestellt werden, damit der Bevollmächtigte auch bei Zeiten seine Belege sammeln kann.
Bei Bevollmächtigten, die nicht so ein hohes Vertrauen, wie das Kind genießen, ist eine Rechnungslegungspflicht unter Umständen aber sehr von Vorteil und dämmt auch den Mißbrauch ein, der oft sichtbar wird, wenn gerade ältere Personen mit Assistenzbedarf zu vertrauensselig sind.
OLG München 06.12.2017, 7 U 1519/17 Abrufnummer: 199048
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